info@selectline.de | +49 391 5555-080 | SelectLine – steht jedem Unternehmen
  • Suchen
  • Anmelden

Fernverkaufsregelung und One-Stop-Shop Verfahren

Ware innerhalb der EU zu bestellen ist für uns als Verbraucher angenehm und praktisch. Schnell das Urlaubsfeeling mit einem Stück Seife aus der Provence nach Hause holen, einen guten Tropfen aus Portugal ordern oder italienische Herrenschuhe aus Florenz bestellen. Andersherum ist es jedoch nicht ganz so einfach. Wollen deutsche Unternehmen ihre Ware an Privatkunden im europäischen Ausland versenden, gibt es einige Dinge zu beachten. Um den sogenannten innergemeinschaftlichen Fernverkauf übersichtlicher und einfacher zu gestalten, tritt ab dem 01. Juli 2021 die neue Fernverkaufsregelung in Kraft, welche somit die bisher geltende Versandhandelsregelung ablöst.

Fernverkaufsregelung und One-Stop-Shop Verfahren in der SelectLine

Hintergründe zur Fernverkaufsregelung

Um den Online-Handel innerhalb der Europäischen Union transparenter zu gestalten, wurde vor einigen Jahren der Digitalpakt des Europäischen Rates verabschiedet. Ziel war es unter anderem, die aktuell gültige Versandhandels- bzw. Lieferschwellenregelung abzulösen. Bisher gilt, dass die Umsatzsteuer dort zu entrichten ist, wo der Versand der verkauften Ware an den Abnehmer beginnt. Ein deutscher Online-Händler musste daher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer entrichten, wenn er seine Ware aus einem hier befindlichen Lager versendet hat. Jedoch ist dies nur solange der Fall, bis der Verkäufer eine bestimmte Lieferschwelle überschreitet. Grundsätzlich liegt diese bei 100.000 Euro netto Umsatz, die einzelnen Mitgliedsstaaten können sie aber auf 35.000 Euro senken, sofern dies aus wirtschaftspolitischer Sicht gerechtfertigt ist.

Viele der Länder, so auch Spanien und Frankreich, haben von diesem Recht gebrauch gemacht. Für die deutschen Onlinehändler bedeutet das, dass sie bei netto Umsätzen über 35.000 Euro eine umsatzsteuerliche Registrierung in Spanien durchführen und auch die dortige höhere Umsatzsteuer von 21 % abführen müssen.

Einführung der Fernverkaufsregelung und des One-Stop-Shops

Mit der Einführung der Fernverkaufsregelung liegt der Ort, an dem die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, nun nicht mehr im Land, in dem die Ware versendet wird, sondern im Bestimmungsland. Um hier eine einheitlichere Regelung zu etablieren und den innergemeinschaftlichen Versandhandel zu unifizieren, wurde die Einführung des One-Stop-Shops, kurz OSS, beschlossen.

Das OSS-Verfahren erlaubt es Unternehmen, ihre im Ausland erzielten Umsätze beim Bundesamt für Steuern anzumelden und die ausländischen Umsatzsteuern über die deutschen Behörden abzuführen. Eine aufwendige umsatzsteuerliche Registrierung des Händlers im EU-Ausland wird somit vermieden. Bisher gab es bereits mit MOSS, dem Mini-One-Stop-Shop, ein ähnliches Verfahren, welches aber nur für die Abführung von Umsatzsteuern auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen genutzt wurde. Obwohl somit die Lieferschwellenregelung hinfällig ist, wurde ein allgemeingültiger Schwellenwert für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von 10.000 Euro netto festgelegt. Hier besteht allerdings auch die Möglichkeit, auf die Umsatzschwelle zu verzichten und bereits ab dem ersten umgesetzten Euro die ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Diese Entscheidung des Unternehmers ist jedoch für zwei Jahre bindend.

Voraussetzung für die Schwellenwertregelung

Bis zur Höhe von 10.000 Euro können EU-Umsätze weiterhin in Deutschland mit dem deutschen Umsatzsteuersatz von 19 % versteuert werden. Um diese Regelung zu erfüllen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Das Unternehmen ist in nur einem EU-Mitgliedsstaat ansässig
  • Die Ware wird an ein Nichtunternehmen (Privatperson) gesendet, welches ebenfalls in der EU ansässig ist
  • Der Gesamtbetrag der Waren ohne MwSt. bzw. der elektronisch erbrachten Dienstleistungen,  überschreitet die 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht
  • Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfolgte auch im Vorjahr nicht

Fernverkaufsregelung in der SelectLine

Mit der Version 21.2 besteht in der SelectLine Warenwirtschaft und im SelectLine Rechnungswesen die Möglichkeit, Belege und Buchungen so einzustellen, dass diese für das One-Stop-Shop Verfahren berücksichtigt werden können. Zudem kann im Rechnungswesen je unterschiedlichem Verfahren eine Auswertung der Umsätze erfolgen, um diese über das Elster-Portal erklären zu können.

Mit der Veröffentlichung der Version 21.2 wird es auf unserer Webseite ebenfalls eine Handlungsempfehlung geben.

Dieser Blogbeitrag enthält umfassende Informationen zu den ab dem 01.07.2021 geltenden Änderungen im USt.-Gesetz. Er ersetzt jedoch nicht die individuelle Beratung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Die zu beurteilenden Sachverhalte in Unternehmen können sehr unterschiedlich sein. Halten Sie bezüglich offener Fragen Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Rechtsvorschriften.


Hannah Görges

Hannah Görges

Hannah unterstützt bereits seit 2017 die SelectLine Software GmbH als Manager Marketing Services. Hier begleitet sie Veranstaltungen, betreut die Social Media Kanäle und kümmert sich um die Contenterstellung. Als Bildjournalistin versteht sie es nicht nur, Inhalte textlich aufzubereiten, sondern auch gleich mit den passenden Bildern zu untermalen. Als Freelancerin veröffentlichte sie ihre Arbeiten bereits in nationalen und internationalen Magazinen und Zeitungen. In ihrer Freizeit tauscht sie die Kamera regelmäßig gegen einen blau-weißen Fanschal und unterstützt den 1. FC Magdeburg im Stadion.



Kommentare

Keine Kommentare vorhanden

Bisher sind keine Kommentare vorhanden.

Hier können Sie Ihre Meinung und Kritik äußern:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert